Satzung
SATZUNG DER KROATISCHEN KULTURGEMEINSCHAFT HAMBURG e. V.
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beiträge und Umlagen
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Kassenprüfer
§11 Ehrenrat
§12 Haftung
§13 Datenschutz
§14 Auflösen des Vereins; Wegfall des Vereinszwecks
§15 Inkrafttreten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Kroatische Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. In kroatischer Sprache heißt der Verein „Hrvatska kulturna zajednica Hamburg e. V."
1.2 Der Verein wurde 1985 gegründet, hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
1.3 Die Vereinsfarben sind Rot/Weiß/Blau.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
2.1. Die Kroatische Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung
2.1.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur zur Tradierung auf kommende Generationen um Verständnis für die Heimat zu vermitteln und kulturelle Bindung an die Heimat zu bewahren. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege der kroatischen Volksbräuche insbesondere durch Erlernen von Volkstänzen und Pflege des Lied- und Musikguts sowie dem Erlernen und Verfestigen der kroatischen Sprache.
- Öffentliche Folkloreauftritte in und außerhalb Hamburgs
- Durchführung von Workshops, Lesungen, Theateraufführungen und Kunstausstellungen
- Förderung von deutsch/kroatischen Musiker und Künstler
- Gesellschaftliche Veranstaltungen
2.1.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung sportlich begabter Personen oder Personengruppen.
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
- Durchführung von Trainingslagern
- Überlassung von Sportausrüstung
2.1.3 Zweck des Vereins ist die Förderung von Flüchtlingen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Integrationshilfen für Zugewanderte mit kroatischem Hintergrund
- Unterstützung von in Hamburg lebenden Menschen mit deutsch/kroatischen Hintergrund.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Verein darf Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Seitens des Vereins werden keine Steuern für Auslagenerstattung gezahlt.
3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung)
b) durch Austritt durch Kündigung zum 30.06. oder 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die schriftliche Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen.
c) durch Ausschluss aus der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor der Entscheidung des Ausschlusses anzuhören. Das Mitglied kann darüber hinaus, zur Vermittlung in Streitfällen mit dem Vorstand, den Ehrenrat einschalten und um Vermittlung zu bitten. Das Mitglied hat das Recht nach erfolgtem Ausschluss binnen eines Monats Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Beiträge und Umlagen
6.1 Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedsgebühren sind Monatsgebühren und jeweils am 1. eines Monat im Voraus fällig.
6.2 Umlagen werden vom Vorstand beschlossen. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zum größeren Finanzbedarf, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2x im Kalenderjahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§7 Organe des Vereins
7.1 Organe der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt und ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
8.2 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Klubheim sowie durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
8.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis in dieser Mitgliedsversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.
8.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8.5 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
8.6 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate Mitglied bei der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8.7 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
8.8 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausschließlich bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen, die der einfachen Mehrheit bedürfen, obliegt es dem Versammlungsleiter mit einer zusätzlichen Stimme über das Abstimmungsergebnis zu entscheiden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.9 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8.10 Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
8.11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§9 Vorstand
9.1 Der Vorstand der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Geschäftsführer (Sekretär)
e) 3 Beisitzer
9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
9.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. (Vorstand im Sinne § 26 BGB).
9.4 Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.5 Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen mit besonderen Angelegenheiten im Sinne § 2 zu beauftragen. Diese haben im Rahmen und für die Dauer der übertragenen Aufgaben beratende Funktionen im Vorstand.
§10 Kassenprüfer
10.1 Es gibt zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
10.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzhaushaltsführung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. zu verlangen.
§11 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer gewählt. Er unterstützt im Bedarfsfall den Vorstand bei der Wahrnehmung von Repräsentationspflichten und ist für die Ehrungen von Mitgliedern zuständig. Des Weiteren vermittelt er, wenn es zwischen Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern zu gravierenden Unstimmigkeiten kommt, die nicht beigelegt werden können. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Ehrenrates findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
§12 Haftung
12.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und / oder in Ausübung von Funktionen innerhalb der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonstige Ansprüche herleiten können.
12.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall, bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie die Kroatische Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
12.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
12.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§13 Datenschutz
13.1 Alle Organe der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass die Kroatische Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. bestehen, übermittelt.
13.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
13.3 Den Organen der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. und allen Mitarbeitern der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. oder sonst für die Kroatische Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. hinaus.
§14 Auflösen des Vereins; Wegfall des Vereinszwecks
14.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist.
14.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
14.3 Sämtliche Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
14.4 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
14.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den HSB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.05.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung der Kroatischen Kulturgemeinschaft Hamburg e. V. vom 01.04.2012 (letzte Änderung) ungültig.